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National Roaming

Das Prinzip „Roaming“ (von englisch „to roam“ – herumwandern, sich frei bewegen) ist vor allem von der Nutzung im Ausland bekannt: Am Urlaubsort beziehungsweise Zielort einer Reise meldet sich das eigene Smartphone als Gast in einem Mobilfunknetz vor Ort an. Der Kunde beziehungsweise Nutzer kann diesen Netzzugang dann für Datenkommunikation und zum Telefonieren nutzen. Der Heimatprovider des Benutzers schließt dafür Roaming-Vereinbarungen mit ausländischen Anbietern ab, um seinen Kundinnen und Kunden die Nutzung von Mobilfunkdiensten im Ausland zu ermöglichen.

Je nach Zielland fallen dafür beim eigenen, heimischen Mobilfunk-Anbieter Extragebühren an, oder die Nutzung des Gast-Netzes ist – wie zum Beispiel beim „EU-Roaming“  – für den Kunden kostenlos. Meistens ist dieses internationale Roaming gemeint, wenn der Begriff Roaming benutzt wird.

Aus technischer Sicht bedeutet Roaming im Mobilfunk, dass sich die in einem mobilen Endgerät eingelegte SIM-Karte beziehungsweise eSIM (und damit das mobile Endgerät) an einem anderen Netz anmeldet als es der Anbieter der SIM-Karte selbst betreibt. Dieses Prinzip kann grundsätzlich auch im Inland zum Einsatz kommen. Dann spricht man von „National Roaming“ in Unterscheidung zu „International Roaming“.

National Roaming ermöglicht einem Mobilfunkkunden, auch an Orten Netzempfang zu haben, wo der eigene Anbieter eigentlich keine Netzversorgung anbietet. Über das Gastnetz nimmt das Smartphone dann Kontakt zur Netzinfrastruktur des eigenen Anbieters auf – nicht anders als auch beim internationalen Roaming. Auf diese Weise lassen sich vor allem sogenannte graue Flecken auf der Netzversorgungs-Landkarte schließen – Regionen, in denen nur einige, aber nicht alle national aktiven Netzbetreiber Funkversorgung anbieten können. Dies trifft vor allem für den ländlichen Raum zu.

Voraussetzung für National Roaming: Genehmigung durch die Bundesnetzagentur

Allerdings muss National Roaming von der Bundesnetzagentur genehmigt werden.
Grundsätzlich setzen Politik und Regulierung in Deutschland auf den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Netzbetreibern. Deshalb erfolgt eine solche Genehmigung nur in Ausnahmesituationen wie zum Beispiel in der Aufbauphase eines neuen Netzes oder bei der Zusammenlegung ehemals getrennter Mobilfunknetze. Im Übrigen gibt es auch andere Möglichkeiten, die sogenannten grauen Flecken in gering versorgten Gebieten zu schließen. Dazu zählt insbesondere das sogenannte aktive Infrastruktur-Sharing, bei dem Netzbetreiber Teile der Infrastruktur von Mobilfunkbasisstationen gemeinsam betreiben, jedoch ihren Kunden Zugang zu ihrem jeweils eigenen Mobilfunknetz bereitstellen.

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