Infrastruktur-Sharing: Warum die Mobilfunkbetreiber bei der Nutzung von Standorten zusammenarbeiten

30. Oktober 2023
Mobilfunkmast am See mit Wohnviertel
    • Die Suche nach neuen Mobilfunkstandorten und deren Realisation ist sehr aufwändig. Nach Bedarf kooperieren die deutschen Netzbetreiber deshalb bei der Standortauswahl und nutzen die Infrastruktur dort nach Möglichkeit gemeinsam.
    • So werden bis zu 80 Prozent der deutschen Mobilfunkstandorte von mehr als einem Anbieter genutzt. Die vorgeschriebenen Grenzwerte und Sicherheitsbereiche müssen dabei selbstverständlich für die Summe aller gesendeten Signale eingehalten werden.
    • In den meisten Fällen handelt es sich bei der gemeinsamen Standortnutzung um sogenanntes passives Infrastruktur-Sharing also die Nutzung von Masten, gegebenenfalls Technikgebäuden und Elementen wie der Stromversorgung. Nur in streng regulierten Ausnahmefällen ist auch aktives Sharing erlaubt – der gemeinsame Betrieb der Sende- und Empfangstechnik.

Bei der Planung des Ausbaus ihrer Mobilfunknetze müssen die Netzbetreiber auf Basis der vorhandenen Netzstruktur, des erwarteten Teilnehmeraufkommens und baulicher beziehungsweise topographischer Verhältnisse ermitteln, wo ein neue Basisstation in ihrem Netz erforderlich ist. Daraus resultiert ein sogenannter Suchkreis – ein Gebiet, innerhalb dessen Ausschau nach einem geeigneten Standort gehalten wird. Dabei müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein – so muss ein Mobilfunkstandort beispielsweise mit Strom versorgt und per Internet-Anbindung (idealerweise per Glasfaser, gegebenenfalls auch über Alternativen wie Richtfunk) an das jeweilige Gesamtnetz beziehungsweise „Kernnetz“ angeschlossen werden.

Haben die Funkplaner des Netzbetreibers in Abstimmung mit der Kommune einen geeigneten Standort gefunden, folgen weitere Schritte zur rechtlichen Genehmigung und technischen Erschließung. Zunächst wird ein Mietvertrag mit dem Gebäude- beziehungsweise Grundstückseigentümer abgeschlossen. Anschließend entwirft ein Architekt einen Bauplan. Aus ihm geht hervor, wie die Antennen montiert werden und wo die Elektronik der Sende- und Empfangstechnik stehen soll. Darüber hinaus sind die relevanten Bestimmungen aus Baurecht, Denkmalschutz und Naturschutz zu beachten. Ist dies alles geklärt, beantragt der Netzbetreiber eine sogenannte Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur.

Aus den Bauplänen und anhand der technischen Daten errechnen die Fachleute dieser Behörde Sicherheitsbereiche. Dabei wird aus den Grenzwerten abgeleitet, welcher Abstand zwischen Menschen und den Sendeanlagen eingehalten werden muss, damit nur niedrige, unbedenkliche Immissionen auftreten. Diese Vorgaben und weitere Details zur Antennenkonfiguration werden in der Standortbescheinigung aufgeführt. Diese wird dann der Kommune und der zuständigen örtlichen Umweltbehörde über eine von der Bundesnetzagentur betriebene Standortdatenbank bereitgestellt.

Ist dies alles abgeschlossen, folgt die eigentliche bauliche Realisation des Standorts. Im Anschluss daran finden noch technische Tests und funktechnische Messungen statt. Erst wenn diese Schritte vollzogen sind, kann der Standort in Betrieb gehen.

Bis zu 80 Prozent der Standorte werden von mehr als einem Anbieter genutzt

Angesichts dieses hohen Aufwands überrascht es nicht, dass die Mobilfunkbetreiber bei der Nutzung geeigneter Standorte nach Möglichkeit kooperieren. Wenn ein Mobilfunkstandort alle nötigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen erfüllt, kann er seinen Nutzen häufig in mehr als einem Mobilfunknetz entfalten. Die deutschen Netzbetreiber geben an, dass bis zu 80 Prozent der Mobilfunkstandorte in Deutschland mittlerweile von mindestens zwei Anbietern genutzt werden. Übrigens: Selbstverständlich berücksichtigen die berechneten Sicherheitsabstände in der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur in solchen Fällen die Summe aller gesendeten Signale.

Bis zu 80 Prozent der Mobilfunkstandorte in Deutschland werden mittlerweile von mindestens zwei Anbietern genutzt.

Infrastruktur-Sharing gegen graue Flecken

Besonders relevant ist dieses Infrastruktur-Sharing zum Schließen sogenannter „grauer Flecken“ – Regionen, in denen zwar einer oder zwei, aber nicht alle Netzbetreiber vertreten sind. Diese Art der Zusammenarbeit wird auch von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Mobilfunkstrategie ausdrücklich gefordert und gefördert.

In der Regel handelt es sich dabei um sogenanntes passives Infrastruktur-Sharing (siehe Kasten unten). Das sogenannte aktive Infrastruktur-Sharing ist hingegen wenigen, streng regulierten Ausnahmefällen vorbehalten – zum Beispiel dem gemeinsamen Betrieb von LTE-Funkzellen auf 800 MHz in dünn besiedelten Gebieten, um auf diese Weise Versorgungslücken zu schließen.

Durch ihre Zusammenarbeit haben die deutschen Netzbetreiber nach eigenen Angaben bereits mehrere tausend dieser grauen Flecken geschlossen. Der eigenständige Netzausbau der Netzbetreiber ist von solchen Formen der Kooperation selbstverständlich nicht betroffen – jedes Unternehmen investiert weiterhin im Infrastrukturwettbewerb in sein eigenes Mobilfunknetz.

Passives oder aktives Sharing?

Beim passiven Infrastruktur-Sharing teilen sich die Anbieter etwa Masten und Technikgebäude, und auch gemeinsam benötigte „passive“ Elemente wie beispielsweise die Stromversorgung.

Aktives Infrastruktur-Sharing geht weiter, In diesem Fall wird auch die eigentliche Sendetechnik gemeinsam betrieben – wie etwa die Antennen oder die Steuerelektronik. Diese Variante findet etwa Anwendung bei der Versorgung von Bahntunneln, U-Bahnen, Messehallen, Fußballstadien oder Flughäfen. Allerdings gibt es dabei weitere technische Details zu klären. Zum Beispiel, ob die gemeinsam betriebene Funkinfrastruktur auch einen gemeinsamen Frequenzbereich nutzt, oder ob jeder beteiligte Netzbetreiber weiterhin auf seinen eigenen Frequenzen sendet.

Ebenfalls zur Kategorie aktives Infrastruktur-Sharing zählt das Prinzip eines „Multi Operator Core Networks“, kurz MOCN. Diese Variante vereinfacht gesagt, dass die gemeinsam realisierte Mobilfunkversorgung die Kennungen aller beteiligten Netzbetreiber aussendet, sodass sich die Mobiltelefone der Kunden aller beteiligten Betreiber im Netz anmelden können. Diese Besonderheit erlaubt die Bundesnetzagentur allerdings nur in gering besiedelten ländlichen Gebieten. Zudem setzt sie in der Praxis voraus, dass die Betreiber untereinander Vereinbarungen schließen und sich gegenseitig die Nutzung einer ungefähr gleichen Zahl ihrer jeweiligen Standorte gewähren.

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