Der Betrieb einer Mobilfunkanlage auf einem oder in der Nähe eines Mietobjektes berechtigt den Mieter weder zur Mietminderung noch steht dem Mieter ein mietrechtlicher Anspruch auf Unterlassung des Betriebes zu, soweit die Anlage die in Deutschland gültigen Grenzwerte einhält. Dies ist der Tenor zahlreicher Urteile deutscher Gerichte.
Eine Mietminderung setzt gemäß § 536 BGB voraus, dass die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch (z.B. als Wohnung) aufhebt oder einschränkt. Ob ein solcher Mangel vorliegt, bemisst sich nach Ansicht des überwiegenden Teils der Gerichte nicht nach dem subjektiven Empfinden des jeweiligen Mieters, sondern nach rein objektiven Maßstäben (so u.a. das Amtsgericht Lichtenberg AZ. 9 C 59/01, das Amtsgericht Frankfurt/Main AZ. 33 C 1237/01-27 und das Amtsgericht Traunstein AZ. 310 C 2158/98).
Zur Bedeutung der Grenzwerte gemäß 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImschV)
Die in Deutschland gültigen Grenzwerte der 26. BImschV bilden nach Ansicht der meisten Gerichte den objektiven Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob der Betrieb einer solchen Anlage auf oder in der Nähe einer Wohnung einen Mangel im Sinne des § 536 BGB darstellt (s.o.). Die Grenzwerte der 26. BImschV beruhen auf internationalen wissenschaftlichen Studien und entsprechen den Empfehlungen anerkannter unabhängiger Fachgremien wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (ICNIRP) sowie der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK). Da bei Einhaltung dieser Grenzwerte nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik keine Gesundheitsgefahren durch Mobilfunkbasisstationen zu befürchten sind, stellt der Betrieb einer solchen Anlage nach objektiven Maßstäben keinen Mangel für in der Nähe befindliche Wohnungen dar (so z.B. das Amtsgericht Hamburg AZ. 43B 416/01, das Amtsgericht Tiergarten AZ. 6 C 413/01, das Amtsgericht Gießen AZ. 48-M C 903/00, das Landgericht Berlin AZ. 63 S 366/01 und das Landgericht Frankfurt/Main AZ. 2/11 S 272/01, das hierdurch als Berufungsgericht die o.g. erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt/Main AZ. 33 C 1237/01-27 bestätigte).
Das Amtsgericht Freiburg i. Br. (AZ. 6 C 1121/95) führte hierzu aus, dass die gesetzgeberische Grundsatzentscheidung über die Zulassung von Anlagen, die die Grenzwerte einhalten, nicht durch gerichtliche Entscheidungen unterlaufen werden dürfe, weshalb eine Mietminderung bei Einhaltung der Grenzwerte ausscheide. Dieses Urteil wurde nachfolgend in der Berufungsinstanz vom Landgericht Freiburg (AZ. 3 S 294/95) bestätigt.
Welche Rolle das subjektive Empfinden des Mieters spielt
Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 27.03.1998 (AZ 432 C 7381/95) jedoch eine 20%-ige Mietminderung wegen einer auf dem Dach eines Mietshauses betriebenen Funkstation gebilligt. Dabei kam es nach Ansicht des Amtsgerichts München nicht darauf an, ob die Antennenanlage tatsächlich negative Auswirkungen auf die Gesundheit der dort wohnenden Personen entfalten kann. Vielmehr stellte das Gericht darauf ab, dass allein die Furcht des Mieters vor etwaigen Gesundheitsschäden – möge sich diese auch später als unbegründet herausstellen – sein Wohlbefinden beeinträchtige, was ihn zur Mietminderung berechtige.
Diese Rechtsauffassung wurde bislang von keinem anderen deutschen Gericht bestätigt. Zahlreiche Gerichte haben sich mit der Entscheidung des Amtsgerichts München kritisch auseinandergesetzt und es im Ergebnis abgelehnt, subjektive Ängste des Mieters vor etwaigen Gesundheitsgefahren als Minderungsgrund anzuerkennen. So führt beispielsweise das Amtsgericht Lichtenberg in seinem Urteil vom 06. Juli 2001 (AZ. 9 C 59/01) aus, dass die Angst vor Gesundheitsschäden nur dann geeignet sei, eine Mietminderung zu begründen, wenn die befürchtete Gesundheitsgefahr wissenschaftlich nachweisbar sei. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse des Inhalts, dass der Betrieb eines Mobilfunksenders auch dann gesundheitsgefährdend sei, wenn die Grenzwerte der 26. BImschV eingehalten werden, lägen aber nicht vor.
Auch das Amtsgericht Stuttgart (AZ. 34 C 2287/01) kam in seinem Urteil vom 22.05.2001 zu dem Ergebnis, dass der Vermieter nicht gezwungen sei, Mietminderungen allein aufgrund möglicher Ängste des Mieters hinzunehmen. Schließlich hat auch das Amtsgericht München selbst in einer späteren Entscheidung vom 19.07.2002 (AZ. 433 C 2781/02) festgestellt, dass allein die Befürchtung, d.h. die subjektive Vorstellung des Mieters, Gesundheitsschäden durch den Betrieb einer Mobilfunkantenne zu erleiden, nicht ausreiche, um einen Mangel im Sinne des § 536 BGB anzunehmen. Die objektiv nicht verifizierbare Angst vor gesundheitlichen Schäden berechtige den Mieter daher nicht zu Mietminderung.