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Fragen und antworten

Für den Betrieb einer Basisstation mit einer Sendeleistung größer 10 Watt wird eine Standortbescheinigung benötigt. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) erteilt diese Bescheinigung nur, wenn die Grenzwerte im öffentlich zugänglichen Bereich um die Antennen herum eingehalten werden. Dazu müssen die Betreiber Betriebsdaten (Bauplan, Antennen, Sendeleistung und Senderichtung) einer neuen Anlage der Behörde vorlegen. Diese berechnet daraus den Sicherheitsbereich, der für die Einhaltung des gesetzlich festgelegten Grenzwertes erforderlich ist. Dabei berücksichtigt sie auch elektromagnetische Felder bereits vorhandener Sendeanlagen in der Umgebung. Erst wenn die Bundesnetzagentur die Betriebserlaubnis erteilt hat, darf eine Anlage in Betrieb genommen werden. Die Behörde prüft unangemeldet, ob die technischen Werte bestehender Sendeanlagen mit den Angaben in der Standortbescheinigung übereinstimmen.

Für Anlagen mit Sendeleistungen von kleiner 10 Watt Sendeleistung, ugs. Small Cells oder Kleinzellen, gilt ein vereinfachtes Verfahren. Diese Standorte müssen der der BNetzA lediglich vor der Inbetriebnahme angezeigt werden.

 

Generell gelten für alle Aufbauvarianten und Mobilfunkstandards die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV.

Bei der Errichtung von Mobilfunkbasisstationen sind Vorschriften des Baurechts zu berücksichtigen. Es handelt sich um bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Regelungen. Das Bauplanungsrecht bestimmt, ob ein Bauvorhaben in einem Baugebiet (Wohngebiet, Gewerbegebiet, Dorfgebiet etc.) errichtet werden darf. 

Eine Mobilfunkanlage muss sowohl den bauordnungs- als auch den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, um baurechtlich zulässig zu sein. Das Bauordnungsrecht, das sich grundsätzlich nach landesrechtlichen Vorschriften richtet, ist dabei vom Bauplanungsrecht, das vorwiegend bundesrechtlich geregelt ist, zu trennen. Demnach sind auch bei einem nach Bauordnungsrecht genehmigungsfreien Bauvorhaben die betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und damit die Bestimmungen des Bauplanungsrechts zu beachten.

Zudem sind im Einzelfall weitere Normen und Festsetzungen, wie zum Beispiel aus dem Denkmalschutzrecht oder den Ortsgestaltungssatzungen zu berücksichtigen.

Beim Bau und Betrieb von Mobilfunksendeanlagen sind die Netzbetreiber an zahlreiche Gesetze und Verordnungen gebunden. Mit diesen Vorgaben gewährleistet der Staat den Schutz von Mensch und Umwelt in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern.

Das Immissionsschutzrecht gewährleistet den Schutz vor Umwelteinwirkungen, zu denen auch elektromagnetische Felder gehören, die von Mobilfunkstationen ausgehen. Im öffentlichen Recht sind Fragen des Immissionsschutzes, soweit sie Mobilfunkanlagen betreffen, im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie in der 26. Verordnung zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) geregelt.

Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für den Mobilfunk in Deutschland klar definiert. Von zentraler Bedeutung sind gesetzliche Grenzwerte, die die Immissionen von Funkstationen begrenzen und die Sicherheit der Bürger garantieren.

Die in Deutschland für den Mobilfunk geltenden Grenzwerte basieren auf dem aktuellen wissenschaftlichen Forschungsstand und entsprechen den Empfehlungen unabhängiger nationaler und internationaler Gremien. Die Einhaltung dieser Werte wird von der Bundesnetzagentur überwacht.

Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden. Das deutsche Standortverfahren für Mobilfunkbasisstationen ist europaweit das umfassendste Sicherungsverfahren zum Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern. Dabei wird jede ortsfeste Sendeanlage, die dem Standortverfahren unterliegt, detailliert bewertet. Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur erlaubt dem Mobilfunkbetreiber, eine Sendeanlage erst nach deren Erhalt in Betrieb zu nehmen.

Die Mobilfunknetzbetreiber in Deutschland sind daran interessiert, den Auf- und Ausbau der Mobilfunknetze im gesellschaftlichen Konsens durchzuführen. Aus diesem Grund haben sie gegenüber der Bundesregierung erstmals am 5. Dezember 2001 eine Selbstverpflichtung abgegeben, in der sie für den Verbraucherschutz und die Zusammenarbeit mit den Kommunen Zusagen gemacht haben. Diese Selbstverpflichtung wurde 2008, 2012 und 2023 aktualisiert und fortgeschrieben.

Die jüngste Neufassung der Selbstverpflichtung der Mobilfunkbranche erfolgte im Juni 2023. Die neue Vereinbarung umfasst ebenfalls Zusagen zu den Themen Immissionsschutz, kommunaler Abstimmungsprozess und Verbraucherinformation.

Die Mobilfunkvereinbarung, die seit 2001 zwischen den Mobilfunknetzbetreibern und den kommunalen Spitzenverbänden (Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Landkreistag) besteht und seitdem mehrfach ergänzt wurde, bietet den Kommunen über den rechtlichen Rahmen hinausgehende, konkrete Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Planung von Mobilfunkstandorten. Die Vereinbarung besagt, dass den Kommunen ein Mitspracherecht bei der Auswahl von Mobilfunkstandorten im Stadt-/Gemeindegebiet eingeräumt und einvernehmliche Lösungen angestrebt werden. Dabei sollen sowohl die kommunalen Belange berücksichtigt als auch die Erfordernisse des Mobilfunknetzausbaus beachtet werden.

Die Mobilfunkvereinbarung ist der zentrale Dialogansatz für den Ausbau des Mobilfunks in Deutschland. Wichtigstes Ziel ist es, den Ausbau neuer Mobilfunkstandorte transparent zu gestalten und möglichst einvernehmlich mit den Kommunen zu realisieren. Dabei werden die Belange der Städte und Gemeinden und die der Netzbetreiber aufeinander abgestimmt. Durch eine umfassende Information der Kommunen finden die örtlichen Interessen Berücksichtigung. Auf diese Weise ermöglichen Unternehmen und Kommunen einen möglichst konfliktfreien Infrastrukturausbau. Im Rahmen eines mehrstufigen Informationsprozesses informieren die Netzbetreiber die Kommunen über Pläne für den Bau neuer Sendeanlagen. Die Kommunen können ihrerseits Standortvorschläge für neue Sendeanlagen unterbreiten. Diese Vorschläge werden von den Mobilfunknetzbetreibern ergebnisoffen geprüft und bei funktechnischer und wirtschaftlicher Eignung vorrangig realisiert.

Der Betrieb einer Mobilfunkanlage auf einem oder in der Nähe eines Mietobjektes berechtigt den Mieter weder zur Mietminderung noch steht dem Mieter ein mietrechtlicher Anspruch auf Unterlassung des Betriebes zu, soweit die Anlage die in Deutschland gültigen Grenzwerte einhält. Dies ist der Tenor zahlreicher Urteile deutscher Gerichte.

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