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Neufassung der Vereinbarung zum Informationsaustausch beim Netzausbau

25. Juni 2020
Satellitenschüssel bei Abendrot in der Stadt

Die kommunalen Spitzenverbände und die vier deutschen Mobilfunkunternehmen haben die Vereinbarung zum Informationsaustausch beim Ausbau der Mobilfunknetze überarbeitet und fortgeschrieben. Seit 2001 gab es bereits eine Vereinbarung, die jetzt an die aktuellen Erfordernisse angepasst wurde. Ziel der nun unterzeichneten neuen Vereinbarung ist, die Einbindung der Kommunen auch beim Aufbau der 5G-Netze und dem Ausbau der Netzinfrastruktur sicherzustellen und gleichzeitig einen möglichst raschen und konfliktfreien Infrastrukturausbau zu ermöglichen. Neu aufgenommen in die Vereinbarung sind detaillierte Regeln zur Erweiterung und gemeinsamen Nutzung von bestehenden Mobilfunkstandorten, die Präzisierung der Abstimmung bei neuen Makrostandorten[1] und konkrete Regeln für den Umgang mit Standortalternativen sowie Empfehlungen für die Nutzung kommunaler Liegenschaften.

Kommunikation und Partizipation

Zentrale Bestandteile der Vereinbarung sind die Information der Kommunen sowie deren Einbindung bei der Standortfindung. Die Mobilfunkunternehmen legen dazu ihre Netzplanungen offen und stellen diese den Kommunen zur Verfügung. Außerdem findet ein regelmäßiger Austausch über den Ausbau- und Planungsstand auf regionaler und lokaler Ebene statt. Die Information über geplante Standorte erfolgt so, dass den Kommunen Zeit für eine Stellungnahme bleibt. Für den schnellen Informationsaustausch benennt jeder Mobilfunknetzbetreiber einen Ansprechpartner, der den Kommunen für Fragen zur Mobilfunktechnik und zu Standorten zur Verfügung steht.

Standortvorschläge innerhalb des Suchkreises und zeitnahe Abstimmung

Die Kommune kann eigene Standortvorschläge für neue Sendeanlagen unterbreiten, die aber innerhalb des Suchkreises liegen müssen, den der Mobilfunknetzbetreiber auf Grundlage seiner Netzplanung ermittelt hat. Die Netzbetreiber sagen in der Vereinbarung zu, diese Standortvorschläge der Kommune ergebnisoffen zu prüfen sowie diese bei funktechnischer und wirtschaftlicher Eignung vorrangig zu realisieren. Sollten die kommunalen Standortvorschläge nicht geeignet sein, muss der Mobilfunknetzbetreiber dies begründen und wenn möglich maximal zwei weitere konkrete Einigungsversuche unternehmen. Der gesamte Abstimmungsprozess für einen Standort soll innerhalb von acht Wochen abgeschlossen sein und möglichst einvernehmlich erfolgen.

Gemeinsame Nutzung von Mobilfunkstandorten

Aufgrund der großen Anzahl der beim weiteren Netzausbau zu errichtenden Antennenstandorten streben die Netzbetreiber die möglichst optimale Nutzung von vorhandenen und zukünftigen Antennenstandorten an. Damit sind sowohl Erweiterungen der vorhandenen Anlagen gemeint, wie auch die Installation neuer Sendeanlagen durch andere Netzbetreiber im Wege der Mitnutzung. Für die Kommunen ist die Mehrfachnutzung bestehender Standorte zur Wahrung städtebaulicher Belange ebenfalls von Interesse.

Bei allen Erweiterungen sind die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen des Immissionsschutzes sowie des Baurechts. Da der Mobilfunkstandort bereits existiert, entfällt bei Erweiterungen die Übermittlung des Suchkreises, die Kommune wird jedoch per Anzeige und unter Nennung des konkreten Standortes über die Maßnahme informiert.

Kommunale Liegenschaften als Standortoption

Angesichts der Bedeutung der Mobilfunkinfrastruktur auch für die Kommunen appellieren die Kommunalen Spitzenverbände an die Städte und Gemeinden geeignete kommunale Liegenschaften zur Installation neuer Sendeanlagen zur Verfügung zu stellen. Ergänzend dazu werden Musterverträge über die Nutzung kommunaler Liegenschaften zum Zwecke des Baus und des Betriebs von Mobilfunkanlagen erarbeitet.

Digitale Inbetriebnahmeanzeige und Standortdatenbank im Netz

Die Bundesnetzagentur hat bereits 2003 als Beitrag zur Transparenz eine internetbasierte Standortdatenbank für den kommerziellen Mobilfunk aufgebaut. In dem EMF-Datenportal können die Kommunen die aktuellen Inbetrieb- und Außerbetriebnahmen einsehen, zudem die aktuelle Standortbescheinigung abrufen. Ab Sommer 2020 entfällt die postalische Zusendung der Inbetriebnahmeanzeige. Die Nutzung der EMF-Datenbank ist für die Kommune kostenfrei.

 

[1] Als Makrostandorte sind Dachstandorte oder freistehende Masten mit einer Sendeleistung größer  10 Watt EIRP gemeint, die eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur benötigen.

Anhang

inbetriebnahmeanzeige_begleitkommunikation
mobilfunkvereinbarung

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