Objektive Kriterien zur Bemessung eines möglichen Wertverlustes gibt es bislang nicht. Auch liegen hierzu nicht genügend Gerichtsurteile vor, um aus Einzelfällen auf eine generelle Bewertung schließen zu können. In einer gutachterlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2007 heißt es aber: "Nach Auswertungen aus der Kaufpreissammlung konnte eine Signifikanz in Abhängigkeit zur Entfernung von in der Nähe liegenden Mobilfunksendeanlagen nicht festgestellt werden. Die Preise liegen im üblichen Streubereich." (Walter Nacovics, Gutachten über die Beeinflussung von Verkehrswerten durch in der Nähe befindliche Mobilfunksendeanlagen, GuG, Januar 2007)
Das Amtsgericht Hamburg hat in einem im Jahre 2001 verkündeten Urteil festgestellt, dass sich "allein das Vorhandensein der Antennen auf die Wertschätzung der Wohnung ungünstig auswirke", ohne jedoch eine konkrete Bezifferung der verminderten Wertschätzung vorzunehmen oder deren Quelle zu nennen. Von Bodenwertgutachtern wird die Auffassung vertreten, wonach von einer Werterhöhung eines Grundstücks auszugehen ist, auf dem eine Mobilfunkbasisstation steht.
Regressansprüche gegen Betreiber
Die Fragen, die sich Eigentümer vor der Errichtung einer Mobilfunkstation auf ihrem Grundeigentum konkret stellen, lauten unter anderem wie folgt: Wer ist für einen etwaigen Wertverlust beim Verkauf des Grundstücks durch Erzielung eines verminderten Kaufpreises verantwortlich? Muss ich eine erschwerte Verkäuflichkeit beziehungsweise Vermietbarkeit befürchten? Die Beantwortung dieser Fragen ist klar: Regressansprüche gegen den Betreiber der Anlage kann der Eigentümer nicht geltend machen, da er sich mit der Errichtung der Mobilfunkanlage durch Abschluss des Mietvertrages mit dem Netzbetreiber einverstanden erklärt hat.
Auch Eigentümer von Nachbargrundstücken, die einen Wertverlust ihres Eigentums durch die in der Nachbarschaft errichteten Mobilfunkanlagen befürchten, müssen einen etwaigen Wertverlust entschädigungslos hinnehmen. Grundsätzlich besteht zwar das Gebot zur nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Danach sind Einwirkungen und Beeinträchtigungen auf andere Grundstücke zu unterlassen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn bei Betrieb der Mobilfunkanlage die geltenden Grenzwerte gemäß der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) eingehalten werden. In diesem Fall ist die Einwirkung auf das Grundstück zumutbar und daher vom Nachbarn entschädigungslos zu dulden (siehe hierzu z.B. OVG Niedersachsen Beschluss vom 28.04.2003, Az. 9 ME 57/03; VG Darmstadt Beschluss vom 07.03.2003, Az. 2 G 2607/02 (1); VG Aachen Urteil vom 30.10.2002, Az. 3 K 595/01; LG Nürnberg-Fürth Urteil vom 07.04.2003, Az. 1 O 11043/02; LG Braunschweig Beschluss vom 07.02.2003, Az. 5 O 2889/02 (405); LG Memmingen Urteil vom 01.08.2002, Az. 3 O 740/02).